Wie gestaltet man keinen Maklervertrag – Anleitung
Mir kam neulich ein Maklervertrag in die Hände, bei dem ich mich am Kopf kratzte und überlegte………………….
„Die Maklerfirma … erhält für den Nachweis und/oder Vermittlung von Vertragsangelegenheiten eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer“
soweit so gut …
Nun aber: „Die Vermietung, Verpachtung, Leasing, oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften sind dies die vom Objektabnehmer zu zahlenden Beträge zzgl. aller sonstigen Zuwendungen und geldwerten Leistungen, mit Ausnahme der Nebenkosten, zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.“
Die Regelung dürfte alle mit einem IQ von 200 oder 20 ansprechen. Der eine kapiert eh nichts, der andere versteht vielleicht, was der Autor uns damit sagen will. Ich habe lange nachgedacht – kapiere es aber nicht.
Dann noch was zum Ankreuzen im Maklervertrag: „Besondere Vereinbarungen: An diesem Vertrag hält sich der Mietinteressent bis zur Annahme oder Ablehnung durch den Eigentümer (Vermieter) gebunden. Bei NIchteinhaltung des Vertrages wird ohne besonderen Nachweis eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 ,00 € zzgl 19 % MwSt fällig.“
Also ich bin immer davon ausgegangen, dass ein Makler/-in 100 Leuten eine Wohnung zeigt und von einem dann seine Maklerprovision erhält. Hier zeigt ein Makler 100 Leuten eine Wohnung und erhält 100 X 250 €. Dass jemand die Wohnung nimmt dürfte dem Makler/-in dann völlig egal sein.
Nun wieder Ernst – hier meine rechtliche Beurteilung:
Der Maklervertrag insgesamt stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Da hilft es auch nichts, wenn man – wie hier – einen Teil des Textes mittels Balken einkreist und darüber schreibt: „Allgemeine Geschäftsbedingungen“.
Die Vergütungsregelung kapiert keiner, also gilt hier das Gesetz. Ein Makler bekommt in dem Fall seine übliche Vergütung, was bei uns 2 Netto – Monatsmieten sein dürften.
Die besondere Vereinbarung verstößt gleich gegen zwei Regelungen in den §§ 305ff BGB: Zum einen verstößt dies gegen die Grundsätze des Maklervertrages: Ein Makler/-in erhält nur bei erfolgreicher Vermittlung und Abschluss eines Miet- bzw. Kaufvertrages seine Maklercourtage – ansonsten nicht. So steht es im Gesetz. Zudem stellt die Regelung einen pauschalierten Schadensersatz dar, so dass dem Vertragspartner des Maklers die Möglichkeit gegeben werden müsste nachzuweisen, dass der betriebene Aufwand geringer ist.
Ergebnis: Die Regelung ist nichtig. Auch bei Unterzeichnung des Vertrages muss man, wenn einem die Wohnung doch nicht gefällt, dem Makler keine Aufwandsentschädigung zahlen. Leider greift hier wohl die 3/10 oder 3/5 Regelung: 3 von 10 oder 3 von 5 der Leute, von denen der Makler/-in seine Aufwandsentschädigung von 250 € verlangt, zahlen (obwohl sie gar nicht müssen).