Langsam kommt wieder die kalte Jahreszeit mit Eis und Schnee.
Geh- und Zuwege müssen bei Schneefall geräumt und bei Glätte gestreut werden. Diese Verkehrssicherungspflichten bei den vor dem Haus verlaufenden Gehwegen haben die Gemeinden auf die Hauseigentümer übertragen. Die Hauseigentümer wiederum können diese Pflichten im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Alternativ kann der Vermieter einen Winterdienst beauftragen und im Mietvertrag regeln, dass die hierbei entstehenden Kosten von dem Mieter als Nebenkosten zu tragen sind. Ergänzend sollte der Hauseigentümer auch immer eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen, um im Schadensfall abgesichert zu sein.
Je nach Gemeindesatzung ist zwischen 7 Uhr und 20 Uhr dafür zu sorgen, dass die Gehwege schnee- und eisfrei sind. Manche Gemeindesatzungen regeln für Sonn- und Feiertage davon abweichende Zeiträume. Bei dauerndem Schneefall muss mit dem Schneefegen und Schneeräumen begonnen werden, wenn sich ein Ende des Schneefalls abzeichnet. Geräumt müssen Gehwege in einer Breite von 1,20 m. (OLG Nürnberg 6 U 2402/00).Wenn laut Wetterbericht nur von vereinzelt glatten Stellen auszugehen ist, muss nicht gestreut werden (BGH Urteil vom 12.6.2012, VI ZR 138/11). Sicherheitshalber sollte bei einsetzender Glätte immer gestreut werden.