Schönheitsreparatur mit Quotenabgeltungsklausel steht auch in Ihrem Mietvertrag? Wenn Ihr Mietvertrag eine Klausel enthält, in der sich der Mieter anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen hat, könnte das Nachfolgende für Sie interessant sein:
Diese Formulierung im Mietvertrag nennt sich Quotenabgeltungsklausel.
Wenn der Vermieter diese vom Mieter zu tragenden Kosten selber ermitteln will und dies im Formularmietvertrag so festgehalten hat, ist diese Formulierung wohl unwirksam. Der Bundesgerichtshof hielt die Klausel „Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“ für unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2013 – VIII ZR 285/12). Für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung ist von mehreren möglichen Deutungen die kundenfeindlichste Auslegung heranzuziehen (vgl. BGH, a.a.O.).
Zur Schönheitsreparatur mit Quotenabgeltungsklausel führt der Bundesgerichtshof folgendes in diesem Urteil auf:
„Der Zweck einer Quotenabgeltungsklausel besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter grundsätzlich nicht unangemessen, weil die Abwälzung turnusmäßiger Schönheitsreparaturen – deren Kosten der Mieter zu tragen hätte, wenn das Mietverhältnis bis zum Eintritt der Fälligkeit der Schönheitsreparaturverpflichtung fortbestanden hätte – rechtlich und wirtschaftlich einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung der Räume darstellt, die er andernfalls – bei einer den Vermieter treffenden Verpdflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen (§535 Abs.1 Satz 2, § 538 BGB) – über eine höhere Bruttomiete im Voraus abgelten müsste.“ (BGH, a.a.O:)
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass eine Formulierung im Mietvertrag zulässig wäre, wenn dieser vorbeschriebene Satz im Mietvertrag folgende Ergänzung erfährt:
Der Mieter hat sich nur an den notwendigen Renovierungskosten zu beteiligen. Berechnungsgrundlage ist ein Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts. Dieser Kostenvoranschlag dient nur als unverbindliche Berechnungsgrundlage, deren Richtigkeit und Angemessenheit der Mieter bestreiten kann. Der Kostenvoranschlag ist nur dann verbindlich, wenn er der Billigkeit entspricht.
Nach der Darstellung des Bundesgerichtshofs scheint die Formulierung der streitigen Quotenklausel in Übrigen in Ordnung zu sein. Der interessierte Leser kann diese auf der Homepage des Bundesgerichtshofs unter Angabe des Aktenzeichens des Bundesgerichtshofs nachlesen. (www.bundesgerichtshof.de)