„Ohne-Rechnung-Vereinbarung“: Die Beauftragung und Annahme von Schwarzarbeit führt zum Wegfall jeglicher Ansprüche!
Finger weg von Schwarzarbeit! Die Rechtsprechung ist bei diesem Thema ausgesprochen konsequent.
Ein Mann beauftragte einen Handwerker, den alten Fußbodenbelag in seinem privaten Wohnhaus zu entfernen und durch einen neuen zu ersetzen. Bei den Arbeiten traten Mängel auf und der Hauseigentümer wollte die gezahlte Summe von über 15.000 EUR zurückerhalten. Vor dem vorinstanzlich mit diesem Fall befassten Oberlandesgericht kam dann die Wahrheit ans Licht: Ursprünglich war ein Vertrag über 16.164 EUR abgeschlossen worden, erst danach einigten sich die Parteien darauf, dass eine Rechnung über 8.619 EUR ausgestellt und weitere 6.400 EUR ohne Rechnung bar ausbezahlt werden sollten. Damit lag ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor – der Vertrag war somit nichtig. Daher konnte die Rückzahlung des Geldes nicht verlangt werden. Denn in solchen Fällen bestehen grundsätzlich keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien.
Hinweis: Mängelgewährleistungsansprüche scheiden also auch aus, wenn nachträglich Schwarzarbeit durch eine „Ohne-Rechnung-Vereinbarung“ vereinbart wird. Auch aus diesem Grund sollte niemand Schwarzarbeit durchführen oder in Auftrag geben.
Quelle: BGH, Urt. v. 16.03.2017 – VII ZR 197/16
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de