im vorliegenden Fall hat der Gerichtsgutachter Feststellungen zur Feuchtigkeit eines Gebäudes getroffen. Diese Feststellungen sind vom Privatgutachter in Zweifel gezogen worden. Das Berufungsgericht stützte sich auf das Gerichtsgutachten und lehnte insoweit die Ausführungen des Privatgutachters ab. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und verweist zurück. Das Berufungsgericht habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte das Berufunsggericht sich von Amts wegen mit dem Privatgutachten auseinandersetzen müssen, denn es haben sich aus dem Privatgutachten relevante Widersprüche zum Gerichtsgutachten ergeben. Dem Berufungsgericht fehle es insoweit an der für eine abschließende Bewertung erforderlichen Sachkunde (BGH, Beschluss vom 21.3.2013 – V ZR 204/12).
Tipp: ist man mit dem Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters nicht einverstanden, ist es nach dieser Rechtssprechung gegebenenfalls sinnvoll und geboten, einen Pivatgutachter mit der kritischer Beurteilung zu beauftragen und das Privatgutachten dem Gericht zukommen zu lassen.