Nach Vorliegen der Jahres – Nebenkostenabrechnung des Vermieters kann jede Partei nach § 560 Abs. 4 BGB die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen verlangen. Grundlage für die Höhe ist die letzte Abrechnung. Es kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftige Betriebskosten berücksichtigt werden. Es besteht allerdings kein Raum für einen abstrakten Sicherheitszuschlag von 10 % (BGH Urt. v. 28-09.2011 – VIII ZR 294/10).