Der Mieter zahlt seine Miete nicht.
Der Vermieter will ihm deshalb eigentlich kündigen. Der Mieter schlägt vor, dass seine Schwester ihm eine Bürgschaft stellt. Der Vermieter läßt sich von der Schwester des Mieters eine Bürgschaft unterschreiben, die sich auf alle Mietzahlungen erstreckt.
Das ist zulässig. Die Einschränkung bei einer Mietkaution auf drei Monatsmieten (§551 Abs.1 BGB) gilt hier nicht. (vgl. BGH, Urt. vom 10.4.2013 – VIII ZR 379/12).