Wie lange kann der übergangene Mieter Erfüllung verlangen?
Bei Doppelvermietung sind beide Verträge rechtsgültig.
Welchen Mietvertrag der Vermieter erfüllen will, ist seine Sache. Aus dem Grund halten einige Oberlandesgerichte die einstweilige Verfügung des übergangenen Mieters auf Besitzüberlassung für unzulässig.
Besitzverschaffung kann der Mieter folglich meist nur solange vom Vermieter verlangen, solange der noch nicht anderweitig vermietet hat.
Der Mieter hat solange einen Anspruch auf Besitzeinräumung, bis die Behebung des Leistungshindernisses ausgeschlossen ist. Dass der Vermieter die Erfüllung nicht mehr möglich ist, hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen.
Hierzu hat er vorzutragen und ggfs. zu beweisen, welche Bemühungen er unternommen hat, den Mietvertrag mit dem aktuellen in der Wohnung wohnenden Mieter zu beenden und dass diese Bemühungen aus welchen Gründen auch immer gescheitert sind.
Ein möglicherweise gegebenes Unvermögen des Vermieters erlangt erst in der Zwangsvollstreckung Bedeutung.
Bei tatsächlich festgestellter Unmöglichkeit der Erfüllung kann der Mieter Schadensersatz geltend zu machen (bei Gewerbe auch entgangener Gewinn).