bei Kauf einer Wohnung im Altbau, den der Verkäufer laut seiner Darstellung bis auf die Grundmauern saniert hat, ergibt sich die Verpflichtung des Verkäufers, beim Sanieren die anerkannten Regeln der Bautechnik zu gewährleisten (BGH Urt. v. 16.12.2004 – VII ZR 257/03). Modernisierte und sanierte Altbauten müssen auch ohne besondere Nennung einzelner Gebäudeteile insgesamt funktionsfähig sein. Hiervon erfasst ist natürlich auch der Keller des Gebäudes (vgl. OLG München, Urt. v.2.10.2001 – 9 U 2101/99).
Will der Veräußerer einzelne Gebäudeteile nicht ordentlich sanieren, muss er dies in dem Fall ausdrücklich klarstellen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass er einzelne Gebäudeteile nicht auf ihre Funktionsfähigkeit hin untersucht hat.
Im Rahmen der üblichen Beschaffenheit des modernisierten Altbaus ist festzustellen, inwieweit einzelne Gebäudeteile, von ihrer Beschaffenheit her an Neubauten heranreichen müssen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob z.B eine Schalldämmung nach heutigem Stand der Technik ohne Weiteres erreicht werden kann.