der Dachdecker deckt Ihnen Ihr Dach neu ein. Zur Dachabdichtung verwandte er Folien, die bereits seit 15 Jahren in der Bauwirtschaft Verwendung fanden und den bei Ausführung geltenden Regeln der Bautechnik entsprachen. Der Mangel zeigte sich erst zwei Jahre später, als auf Grund eines bis dahin unentdeckten Schrumpfungsprozesses Risse in der Folie entstanden. Zudem kletterten Unbekannte vor Abnahme des Dachs auf das Dach und zerstörten einen Teil der verlegten Ziegel.
Auch wenn das Werk hier den anerkannten Regeln der Technik bei Abnahme entsprach, muss das Werk auch für die vorausgesetzte Verwendung geeignet sein. Ein neu eingedecktes Dach muss dicht sein. Ein undichtes Dach entspricht foglich nicht der vorausgesetzten Verwendung und ist mangelhaft. Erst nach Abnahme eingetretene Änderungen der bautechnischen Kenntnise sind heranzuziehen, als es um die Beurteilung der Tauglichkeit bzw. Verwendungsfähigkeit der Bauleistung geht. Ob eine Dachfolie gebrauchsfähig ist, ist nach den technischen Kenntnissen im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung zu bewerten. Der Dachdecker haftet folglich hier auch für die bei Ausführung des Auftrags unerkennbaren Mängel. Problematisch ist in solchen Fällen meist die Verjährung, da der Mangel meist erst spät erkennbar wird.
Beschädigen Dritte das Dach oder entstehen Sturmschäden bzw. sonstige Ereignisse, die die Werkleistung beschädigen/zerstören vor Abnahme der Bauleistung hat der Bauunternehmer im Rahmen der Mangelhaftung einzustehen, selbst wenn er am Entstehen des Schadens unbeteiligt und nicht in der Lage war, den Schadenseintritt zu verhindern. Nach Abnahme der Bauleistung zugefügte Schäden der Bauleistung fallen in das Risiko des Bauherrn.