Kaufen Sie ein neu errichtes Haus oder eine neu errichtete Wohnung richtet sich dies nach Werkvertragsrecht. Egal ob Sie bei einem Notar einen Kaufvertrag hierrüber abgeschlossen haben. Dies gilt selbst dann, wenn eine Eigentumswohnung erst zwei Jahre nach Errichtung der Wohnanlage veräußert wird.Dies ist deshalb wichtig, weil der Gesetzgeber den Kauf und den Werkvertrag in unterschiedlichen Paragrafen unterschiedlich geregelt hat.
Ein Haftungsausschluß beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Bauwerke ist in einem Notarvertrag nur dann wirksam, wenn die Klausel mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die Rechtsfolgen eingehend erörtert wurde. Bei Altbauten ist so eine Belehrungspflicht nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Freizeichnungsklausel.