Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die dreifache Nettokaltmiete als Kaution hinterlegen muss. Die Kaution kann der Mieter laut Gesetz in drei Raten zahlen, wobei die erste Rate bei Mietbeginn zu leisten ist. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Mietkaution für den Vermieter während der Mietzeit tabu ist (vgl. BGH VIII ZR 234/13). Während das Mietverhältnis noch läuft und die Parteien über Mietforderungen streiten, darf der Vermieter die Mietkaution nicht verwerten. Dies kann der Vermieter auch nicht in einem Passus im Mietvertrag so regeln. Solche Klauseln sind generell unwirksam.
Das Urteil ist bisher (Stand 28.5.2014) nicht veröffentlicht. Der Artikel wird ergänzt, sobald das Urteil vom BGH veröffentlicht ist.