Laut dem Gesetz (§ 554 Abs.1 BGB hat der Mieter Maßnahmen des Vermieters zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Auch hat der Mieter grundsätzlich Maßnahme zur Verbessserung der Mietsache zu dulden.
Nach § 554 BGB hat der Vermieter dem Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnung spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme nach deren Art, Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass der mit der Modernisiserungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmeen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisiserung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. BGH, Urt. v. 28.9.2011 – VIII ZR 242/10