Die Nebenkostenabrechnung ist neben dem Thema Schönheitsreparaturen das Thema über das sich Mieter und Vermieter am meisten streiten.
Erst einmal sind Fristen zu beachten:
Der Vermieter hat seine Nebenkostenabrechnung binnen eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen. Ist der Abrechnungszeitraum im Mietvertrag das Kalenderjahr muss der Vermieter die Abrechnung z.B. für das Jahr 2014, spätestens am 31.12.2015 dem Mieter zugesandt haben. Der Mieter wiederum hat ein Jahr ab Zugang der Nebenkostenabrechnung Zeit, der gesammten Abrechnung oder einzelnen Positionen der Abrechnung zu widersprechen. Geht dem Mieter die Nebenkostenabrechnung, z.B. am 10.6.2014 zu, läuft die Frist für den Mieter am 30.6.2015 ab.
Die Nebenkosten Abrechnung muss nach der Rechtsprechung formell und materiell ordnungsgemäß sein.
Formell ist eine Nebenkostenabrechnung ordnungsgemäß, wenn sie enthält:
– Zusammenstellung der Gesamtkosten je Position
– Angabe und – soweit erforderlich – Erläuterung des Verteilerschlüssels
– Berechnung des Anteils des Mieters an der jeweiligen Kostenposition
– Abzug der Vorauszahlungen des Mieters
siehe auch BGH, Urteil vom 6.5.2015 – VIII ZR 193/14
Hat der Mieter ein Einfamilienhaus angemietet, muss der Verteilerschlüssel nicht angegeben werden.
Ist die Nebenkosten Abrechnung formell nicht ordnungsgemäß, kann der Vermieter nach Ablauf des für ihn zulässigen Abrechnungszeitraums nicht mehr nachbessern. Der Mieter muss in dem Fall keine Nachzahlungen leisten. Bei materiellen Fehlern der Nebenkostenabrechnung kann der Vermieter auch noch später Fehler korrigieren.
Verschläft der Mieter seine Widerspruchsfrist (siehe oben) hat dies ähnlich unangenehme Folgen: Der Mieter ist mit allen schuldhaft zu spät erhobenen Einwänden ausgeschlossen. Dies gilt sogar für den Einwand, dass eine Position laut Mietvertrag gar nicht umlagefähig ist oder dass für eine Position eine Pauschale vereinbart wurde. (so BGH Beschluss vom 18.2.2014, VIII ZR 83/13, BGH Urteil vom 18.5.2011, VII ZR 240/10).
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