sieht Ihr Mietvertrag vor, dass Sie auf jeden Fall bei Ausug renovieren müssen, ist dies unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel in einem Formularvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.9.2007, VIII ZR 316/06).
Der Bundesgerichtshof sieht folglich eine uneingeschränkte Verpflichtung des Mieters zur Endrenovierung in einem Formularmietvertrag immer als unwirksam an.
„Eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung und vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, benachteiligt den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihm während der Dauer des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturverpflichtung trifft.“ (BGH, a.a.O.)