besteht für die Wohnung ein Kabelanschluss oder ist über DVBT ein Großteil der üblichen Sender zu empfangen, hat der Mieter nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Montage einer Satellitenschüssel.
Nach dem Bundesverfassungsgericht sind die mietrechtlichen Regelungen der §§ 541, 1004, 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der widerstreitenden grundgesetztlichen Regelungen des Mieters auf Informationsfreiheit nach Art 5 GG gegenüber dem Grundrecht des Eigentümers nach Art 14 GG abzuwägen. Wenn der türkischstämmige Mieter beispielsweise über den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Kabelanschluss schon türkischsprachige Programme empfangen kann, hat er danach kein Recht auf Anbringung einer Satellitenschüssel. Etwas anderes gilt für Sprachen, die nicht über den normalen Fernsehempfang zu empfangen sind. (siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 31.3.2013 – 1 BvR 1314/11).