Verjährung von Ersatzansprüchen des Mieters aus unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Der Mieter führt Schönheitsreparaturen durch oder gibt dem Vermieter Geld zur Durchführung der Schönheitsreparaturen und merkt dann erst, dass er gar nichts hätte machen müssen, weil die Klausel im Mietvertrag unwirksam ist. Was tun?
Mein Tipp: schleunigst zum Anwalt gehen, denn:
Ersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses durchgeführt hat – obwohl er gar nicht musste – verjähren binnen 6 Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses. Der Bundesgerichtshof sieht die Schönheitsreparaturen des Mieters als Aufwendungen des Mieters an und kommt dann nach § 548 BGB zu der vorbeschriebenen Verjährungsfrist.
Die Regelung nach § 548 Abs.2 BGB lautet: „Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.“