Ein Vorenthaltunsschaden steht dem Vermieter gegen den Mieter zu, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung nicht herausgibt und diese dem Vermieter vorenthält. Vorenthalten setzt bei § 546a BGB vorraus, dass der Vermieter einen Rücknahmewillen hat. Ein solcher kann sich bereits aus dem Kündigungsschreiben oder jedenfalls aus einer Räumungsklage ergeben. Anschließend geführte Gespräche zwischen Vermieter und Mieter wegen Alternativen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses stehen dem nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 2009, 433).