Sie waren gar nicht Ersteigerer des Artikels ?
Es mag vorkommen, dass Sie mit Ihrem Nutzernamen bei einem Artikel Höchstbietender waren, aber auf den Artikel tatsächlich gar nicht geboten haben. Dies kann vorkommen, wenn jemand Ihren Nutzernamen und Ihr Passwort erfährt.
Hierüber hatte das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung 28 U 84/06 vom 16.11.2006 entschieden:
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer als Kläger zu beweisen hat, dass der Beklagte tatsächlich Höchstbietender war. Das Gericht hat auch einen Anscheinsbeweis, dass derjenige Käufer ist mit dessen account (Nutzernamen und Password) geboten wird, abgelehnt.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt:
„Ein Anscheinsbeweis hierfür aus dem Grunde, dass der Beklagte bei ebay unter dem betreffenden Namen „M.O“ (als Mitglied seit dem 03.07.2003) registriert war und dort auch (im Übrigen mit durchgängig positiver Bewertung) bereits eine Vielzahl von Geschäften getätigt hat, kommt nach richtiger Auffassung nicht in Betracht. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist“ (m.w.N.)….“Entsprechende Risiken muss der Internet-Nutzer, also hier der Verkäufer einkalkulieren. Auch aus Gründen der Mißbrauchsgefahr und aus Billigkeitsgründen besteht überdies“…“kein Anlass zu einer abweichenden Entscheidung“. (OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2006 – 28 U 84/06)
Ob der Bundesgerichtshof oder ein anderes Oberlandesgericht dies einmal anders entscheidet, bleibt abzuwarten. Aufgrund der zwischenzeitlich weiten Verbreitung der Internet-Nutzung in der Bevölkerung und der Möglichkeit sich vor Datenklau durch Antivirus- und Firewallprogramme hinreichend zu schützen, könnte ein Anscheinsbeweis nach Meinung des Verfassers des Artikels in dem Fall auch ohne Weiteres bejaht werden. Aber auch wenn das Internet als nicht besonders sicher angesehen werden sollte, könnte man argumentieren, dass dies allgemein bekannt ist und man sich bei Nutzung solcher Dienste bewusst (=sehenden Auges) dem Risiko des Datenklaus aussetzt und derjenige, über dessen account eine Ware ersteigert wird folglich zu beweisen hat, das man gar nicht Bietender war. Dies sah das Oberlandesgericht Hamm allerdings anders.
Das OLG Hamm hat in vorg. Entscheidung die Haftung des Beklagten auch aus einer fahrlässigen Ermöglichung der Verwendung des Passworts abgelehnt. Voraussetzung dafür sei, dass der Beklagte nicht nur die Benutzung seiner Daten einem Dritten ermöglicht hat, der unter seinem Namen gehandelt haben könnte, sondern überdies auch, dass von ihm dabei zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechenbar der Rechtsschein der Vertretung gesetzt worden ist.
Der von dem Oblerndesgericht Hamm entschiedene Fall betrifft nur die Fälle (= Artikel), in denen dem Käufer seitens des Verkäufers kein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht eingeräumt ist. Andernfalls können Sie sich als angeblicher Käufer damit „retten“, dass Sie dem Verkäufer schreiben, dass Sie überhaupt nicht auf den Artikel geboten haben und im Übrigen rein vorsorglich von Ihrem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch machen. Nach dieser Rechtsprechung kann ein ebay – Ersteigerer sich damit herausreden, dass er auf den Artikel gar nicht geboten hat. Für den ebay- Verkäufer ist es folglich momentan schwierig, den laut ebay Plattform erfolgten Verkauf des Artikels zu realisiseren und den Ersteigerer gerichtlich zur Zahlung des Kaufpreises zu zwingen, soweit der laut ebay Höchstbietende behauptet, nicht auf den Artikel geboten zu haben.
Meine Darstellungen ersetzen keine Rechtsberatung. Soweit Sie selbst moentan ein ähnlich gelagertes Problem haben, sollten Sie sich konkret auf Ihren Fall bezogen anwaltlich beraten lassen.