Soweit ein Artikel bei ebay mit der „Sofort-Kaufen-Option“ eingestellt ist, handelt es sich um ein verbindliches Angebot.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay können dabei als Auslegungsgrundlage anerkannt werden, auch wenn sie nicht direkt zwischen Käufer und Verkäufer zum Vertragsbestandteil werden (vgl. AG Moers, Urteil vom 11.2.2004 – 532 C 109/03).
Dem Urteil des AG Moers lag der Fall zugunde, dass der Verkäufer einen PKW-Anhänger bei ebay unter der „Sofort-Kaufen-Option“ für 1 € eingestellt hat. Das Amtsgericht hat eine Anfechtung des Kaufvertrages durch den Verkäufer abgelehnt, weil der Verkäufer nicht beweisen konnte, dass er versehentlich die „Sofort-Kaufen-Option“ gewählt hat und dass er den Kaufvertrag über den PKW Anhänger unverzüglich angefochten hat.
Auch hat das Amtsgericht kein rechtsmißbräuliches Verhalten des Käufers darin gesehen, dass der Verkehrswert des Anhängers 1 € erheblich übersteigt. Laut Gericht ginge es dem Käufer um die Lieferung des Anhängers und damit gerade um die Vertragserfüllung.
Das Amtsgericht Moers hat den Verkäufer verurteilt, den PKW-Anhänger Zug um Zug gegen Zahlung von 1 € an den Käufer zu übereignen.
Bewertung: In einem solchen Fall – wie der vom AG Moers entschiedene – sollte der Verkäufer unbedingt kurzfristig (=unverzüglich) den Kaufvertrag anfechten und die Abgabe der Anfechtungserklärung an den Käufer auch beweisen können. Soweit ein Verkäufer allerdings sich bei einsetzen des Betrages in die „Sofort-Kaufen-Option“ nicht vertan hat, sondern im Nachhinein bereut, das Produkt für den festgesetzten Betrag veräußert zu haben, scheidet eine Anfechtung aus. Es fehlt dann an einem rechtlich relevanten Anfechtungsgrund.