Architektenhaftung – Was zählt darunter?
Architektenhaftung- Architekten müssen gewissenhaft arbeiten. Treten bei einem Bauwerk Mängel auf, haftet der Architekt/Bauingeneur nicht automatisch. Der Mangel muss auf ein schuldhaftes Verhalten des Architekten zurückzuführen sein.
Die vertraglichen Leistungen des Architekten ergeben sich aus der Auslegung des Architektenvertrages. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte Leistungsbeschreibung im Architektenvertrag begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet.
Eine Architektenhaftung kommt in Betracht:
- fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung: grundsätzlich schuldet der Architekt eine genehmigungsfähige Planung. Eine fehlerhafte Planung entlastet den Architekten nur, wenn er den Bauherrn über die Risiken zuvor ausreichend aufgeklärt hat.
- Bauüberwachungsfehler: Der Architekt muss sich nicht ständig auf der Baustelle aufhalten; er muss sie allerdings in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Bei wichtigen, für die Funktionsfähigkeit und den Bestand wesentlichen Baumaßnahmen sowie für Maßnahmen mit erfahrungsgemäß hohem Mängelrisiko ist der Bauüberwacher zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu intensiver Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Aus Art Schwere und Erkennbarkeit der Baumängel kann sich ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die Überwachungspflichten des Architekten ergeben. Der Architekt muss in dem Fall im Einzelnen vortragen, welche Überwachungsmaßnahmen er vorgenommen hat.
- Planungsfehler: ein Planungsfehler liegt vor, wenn die Ausführung der Architektenplanung durch den Unternehmer notwendigerweise zu einem Mangel am Bauwerk führt.
- Auswahl des ausführenden Unternehmens: der Architekt ist verpflichtet, nur solche Firmen auszuwählen, die hinreichend zuverlässig und leistungsfähig sind.
- fehlerhafte Zusammenarbeit mit dem Sonderfachmann: Der Architekt hat bei der Auswahl des Sonderfachmanns mitzuwirken und die vom Sonderfachmann erbrachten Leistungen nach dem von ihm zu verlangenden Kenntnissen eines Architekten zu überprüfen.
- Kostenüberschreitung: Die Leistung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit ihm vereinbarte Kostenobergrwenze des Baus überschritten wird. Auch ohne Vereinbarung muss der Architekt die Kostenentwicklung während des Baus im Auge behalten und den Bauherrn hierrüber informieren. Unterläßt er notwendige Kostenermittlungen kommt u.a. eine Minderung seines Honorars in Betracht.
- Objektüberwachung: bei vereinbarten Objektüberwachung (LP 9) hat der Architekt zumindest vor Ablauf der jeweiligen Verjährungsfristen eine Begehung des Objekts zwecks Feststellung von möglichen Mängeln durchzuführen.
- Tätigkeit als Gutachter: als Privatgutachter hat der Architekt/Ingenieur ein zutreffendes Gutachten zu erstellen und beweiserhebliche Tatsachen beweissicher zu dokumentieren.