Nach § 13 Nr.1 S.2 VOB/B muss die Leistung den anerkannte Regeln der Technik entsprechen.
Für das gesetzliche Werkvertragsrecht sind die anerkannten Regeln der Technik auch ohne ausdrückliche Erwähnung Prüfungsmaßstab, da sie das wiedergeben, was als Beschaffenheit allgemein erwartet wird. Der Auftragnehmer schuldet auch ohne besondere Vereinbarung eine Leistung, die hinsichtlich Konstruktion, Materialbeschaffenheit und Ausführung den Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Die anerkannten Regeln der Technik geben den Mindeststandard der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung wieder (BGH, Urt. vom 14.5.1998 – VII ZR 184/97). Anerkannte Regeln der Technik sind solche bautechnischen Regeln, die in der Wissenschaft als Theoretisch anerkannt sind und sich in der Baupraxis als zutreffend bewährt haben. Hinweise auf anerkannte Regeln der Technik geben Regelwerke, wie die Flachdachrichtlinien des Zentralverbands des Dachdeckerhandwerks. DIN Normen sind private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, aber auch dahinter zurückbleiben (BGH, Urt. vom 14.6.2007 – VII ZR 45/06).
Abzustellen ist auf die anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme – auf den Zeitpunkt der Planung oder Ausführung kommt es nicht an (BGH, Urt. vom 14.5.1998 – VII ZR 184/97). Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik zwischen Abschluss des Bauvertrages und Abnahme der Werkleistung hat der Werkunternehmer seine Leistun den geänderten Vorschriften anzupassen soweit dies nach dem Bautenstand noch möglich ist. Hierdurch entsteht dem Bauunternehmer ein zusätzlicher Vergütungsanspruch, wenn der Bauunternehmer dieses Risiko nicht vertraglich übernommen hat. Eine solche vertragliche Übernahme kommt in Betracht, wenn der Bauunternehmer die für die Funktionsfähigkeit notwendige Ausführung des Bauwerks bestimmen und den hierfür erforderlichen Werklohn kalkulieren konnte (BGH, Urt. vom 16.7.1998 – VII ZR 350/96).