Der Bauunternehmer ist verpflichtet, alles zu tun, dass die eigene Bauleistung mangelfrei ausgeführt wird.
Folglich hat er im Rahmen seines Auftrags die Vorgaben des Auftraggebers, die gelieferten Baustoffe und die Beschaffenheit der Vorleistung auf Geeignetheit zu untersuchen. Hat der Bauunternehmer/Bauhandwerker insoweit Bedenken (oder muss er Bedenken haben), hat er sie möglichst vor Beginn seiner Arbeiten dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 4 Abs.3 VOB/B). Dies ist in der VOB/B (Fassung 2012) in § 13 Abs.3 VOB/B und § 4 Abs.3 VOB/B (Fassung 2012) geregelt. Selbiges gilt aber auch für einen BGB Werkvertrag.
Kommt er dem nicht nach, haftet der Bauunternehmer/Bauhandwerker für den dadurch entstandenen Mangel. Wenn der Auftraggeber selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen zum Mangel beiträgt, muss sich der Auftarggeber ein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Nicht zuzurechnen ist dem Auftraggeber allerdings die vom Vorunternehmer gesetzten Mangelursachen. In dem Fall haftet der Bauunternehmer/Bauhandwerker für seine mangelhafte Leistung vor zusammen mit dem Vorunternehmer als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 7.6.2001 – VII ZR 491/99).