Sowieso-Kosten sind nicht immer eine Selbstverstädnlichkeit- Es kommt auf die vorherige Absprache an. Mein aktueller Fall: mein Mandant hat u.a. den Auftrag, das Gerüst für einen Wintergarten zu erstellen. Er bietet diese Leistung für 2000 € an. Nun war die Leistung unbrauchbar und sein Auftraggeber möchte gerne im Wege des Schadensersatzes von ihm die Kosten für einen Wintergarten haben. Kostenpunkt: 20.000 €.
Entscheidend ist, was nach der vereinbarten Vergütung abgegolten werden sollte.
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Übernahme der Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer geworden wäre. Der Berechnung der Sowieso-Kosten ist die Ursprungskalkulation des Vertrages zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 11.11.1999 – VII ZR 403/98). Grundsätzlich sollen nach dem Willen der Parteien mit der vereinbarten Vergütung nur die vertraglich beschriebenen Leistungen abgegolten werden. Etwas anderes kann gelten, wenn es dem Auftragnehmer überlassen war, auf eigenes Risiko die für die Funktionsfähigkeit der Leistungen erforderliche Ausführung zu bestimmen und den hierfür erforderlichen Werklohn zu bestimmen (BGH, Urt. vom 16.7.1998 – VII ZR 350/96). Führt der Auftragnehmer die zusätzlich erforderlichen Arbeiten durch, kann er die Nacherfüllung nicht von der vorangehenden Bezahlung einer Zusatzvergütung abhängig machen, wohl aber die Sicherstellung seines Anspruchs auf Zusatzvergütung verlangen (BGH, Urteil vom 22.2.2984 – VII ZR 50/82).
In dem vorbeschriebenen Fall dürfte folglich der Anspruch des Auftraggebers eher nicht durchzusetzen sein. Mal sehen wie es weiter geht. Prozesskostenhilfe ist bewilligt, so dass das Landgericht Aurich sich des Falles nunmehr annehmen wird.