der Bauunternehmer muss nach den anerkannten Regeln der Technik bauen. Herstellerrichtlinien sind dann zu beachten, wenn sie anerkannte Regeln der Technik darstellen. Sind sie dies nicht und muss dies der Auftraggeber wissen, handelt er schuldhaft und haftet auf Schadensersatz.
Bei der Verarbeitung von Bauprodukten, bei denen es noch keine anerkannten Regeln der Technik gibt, stellt eine entgegen den Herstellerrichtlinien erbrachte Leistung einen Mangel dar, weil sie nicht den üblichen Erwartungen und der üblichen Beschaffenheit entspricht (vgl. auch BGH, Urt. vom 11.11.1999 – VII ZR 403/98). Sind Schäden entstanden bei Einhalten der Herstellerichtlinien und ist das Material oder Konstruktion vom Auftraggeber vorgegeben worden, haftet der Bauunternehmer nicht, wenn er deren Fehlerhaftigkeit nicht erkennen konnte.