Sie zahlen den Kaufpreis – der Artikel weicht von der Produktbeschreibung ab.
Artikel werden bei ebay gelegentlich auch nicht zutreffend beschrieben. Die Überraschung erfährt der Verkäufer dann bei Erhalt der Ware.
Gerade bei technischen Geräten, wie beispielweise bei Computern und Notebooks, merkt der technische Laie anfangs gar nicht, dass der Artikel von der Produktbeschreibung abweicht. Soweit der Privatkauf bei einem Händler erfolgt ist, wird häufig auch die Frist für das gesetzlich vorgeschriebene Rücknahmerecht des Käufers verstrichen sein.
Eine Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers bzw. die Verpflichtung des Verkäufers Schadensersatz zu leisten, setzt dann eine Haftung des Verkäufers für die abweichende Produktbeschreibung voraus.
In einem Fall verkaufte ein ebay Händler, der mit gebrauchten Notebooks handelt, ein Notebook als neuwertiges Ausstellungsstück. Laut Produktbeschreibung hatte das Notebook 1 GB RAM und Wireless Lan. Tatsächlich handelte es sich um einen Re-Import eines auf dem amerikanischen Markt vertriebenen Notebooks (erkenntlich an den aufgeklebten Buchstaben auf der Tastatur). Es hatte lediglich 500 KB RAM und kein Wireless Lan. Laut dem Hersteller ist die Produktion des Models bereits vor drei Jahren eingestellt worden. Im vorliegenden Fall dürfe eine arglistige Täuschung gegeben sein. Der Verkäufer hatte durch die (falsche) Produktbeschreibung zusammen mit der Beschreibung „neuwertiges Ausstellungstück“ beim Käufer den Eindruck vermittelt, dass das Notebook technisch auf dem aktuellen Stand ist. Aufgrund der Produktbeschreibung konnte man nicht annehmen, dass es sich um ein schon vor drei Jahren hergestelltes Produkt handelte. Die Rechtssache ist allerdings außergerichtlich geregelt worden, so dass eine Gerichtsentscheidung nicht vorliegt.
Laut Gesetz (§ 434 Abs.3 BGB) steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen zu „Sache defekt“ verwiesen.