Sie zahlen den Kaufpreis – der gelieferte Artikel ist defekt?<
Soweit das mangelhafte Produkt von einem Händler an Sie als Privatperson verkauft wird, können Sie entweder von Ihrem Widerrufsrecht aus § 312 d I BGB Gebrauch machen und das Produkt dem Händler wieder zukommen lassen.
Oder Sie fordern den Händler unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf und können dann nach vergeblicher Mangelbeseitigung von Ihren Gewährleistungsrechten Gebrauch machen.
Wenn das Produkt von einem Privaten verkauft worden ist, hat dieser die Haftung und Gewährleistung normaler Weise ausgeschlossen. Der Private haftet aber auch dann, wenn er Ihnen den Mangel arglistig verschwiegen haben sollte.
Dies ist immer dann der Fall, wenn dem Verkäufer der Mängel vor Verkauf der Ware bekannt war und er Ihnen als Käufer diesen hätte mitteilen müssen, weil die Mängel erkennbar für die Verkaufsentscheidung relevant war.
Solche Probleme können bei Autokauf über eine Internetplattform relevant werden.
Der Verkäufer hat den PKW als Schaden frei und völlig in Ordnung bei ebay beschrieben. Wenn Sie den Wagen abholen wollen (möglichst zusammen mit einer weiteren Person als Zeugen) stellen Sie nach einer „Probefahrt“ fest, dass der Wagen diverse Mängel aufweist.
In dem Fall sollte der Verkäufer noch vor Ort darauf hingewiesen werden, dass er Sie ja wohl offensichtlich betrügen wollte und wie er sich das nun vorstellt. Eine Möglichkeit wäre, sich in einem solchen Fall dahingehend zu einigen, dass der Verkäufer dem Käufer die entstanden Fahrtkosten ersetzt, den Kaufpreis (soweit schon bezahlt) bar zurückzahlt und der Kaufvertrag über den PKW einvernehmlich aufgehoben wird. Die Regelung sollte aus Beweisgründen schriftlich in zweifacher Ausfertigung verfasst und von beiden Parteien unter Angabe des aktuellen Datums unterzeichnet werden.
Eine andere Möglichkeit wäre, sich den Kaufpreis – soweit bezahlt – bar zurückgeben lassen und sich ausdrücklich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorzubehalten.
Solche Probleme können Sie vermeiden oder minimieren, wenn Sie folgendes beachten:
• Den Wagen vorher besichtigen.
• Die Bewertungen des Verkäufers durchsehen, bevor ein Gebot abgegeben wird.
• Mit dem Verkäufer wegen des Kaufpreises den Treuhandservice von ebay vereinbaren oder
• Mit dem Verkäufer vor Abgabe eines Angebots vereinbaren, dass der Kaufpreis nicht überwiesen wird, sondern bei Abholung und nach einer „Probefahrt“ des Wagens in bar übergeben wird.
• Sich erst einmal die Auktionen ansehen, in denen der Ausschluß der Gewährleistung nicht Gegenstand des Angebots ist.
Soweit der Mangel des Fahrzeugs erst auf dem Rückweg vom Verkäufer oder sogar einige Tage/Wochen später auftritt und die Gewährleistung seitens des Privatverkäufers wirksam ausgeschlossen war, wird es Ihnen meist nur schwer möglich sein, dem Verkäufer zu beweisen, dass er den Mangel des Fahrzeugs vor Verkauf kannte.
Meine Darstellungen ersetzen keine Rechtsberatung. Soweit Sie selbst moentan ein ähnlich gelagertes Problem haben, sollten Sie sich konkret auf Ihren Fall bezogen anwaltlich beraten lassen.