Bei Ersteigerung eines Artikels „für Bastler und Tüftler“
liegt rechtlich meist kein Sachmangel des Artikels vor.
Das Amtsgericht Detmold hat in einer Entscheidung (AG Detmold, Urt. vom 27.04.2004 – 7 C 117/04) darüber zu befinden, ob der Ersteigerer gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen eines erworbenen TFT-Monitors hat.
Der Verkäufer hatte den Monitor dahingehend beschrieben, dass dieser defekt sei und die Ursache des Defekts nicht feststehe. Zudem war im Kaufangebot angegeben, dass der Monitor für Bastler und Tüftler geeignet sei. Der TFT-Monitor wies dann Risse im TFT-Element auf.
Nach Auffassung des Gerichts musste der Ersteigerer aufgrund der Artikelbeschreibung wissen, dass er unter Umständen einen nicht reparablen Monitor kaufen wird. „Die vereinbarte Mangelhaftigkeit des Monitors wurde für den Kläger auch dadurch hinreichend deutlich, dass der Monitor zu einem Ausgangspreis von lediglich 1,00 € zur Versteigerung auf der Internetseite… angeboten wurde (AG Detmold a.a.O.). Es ergeben sich laut Gericht auch keine Anhaltspunkte für einen Anspruch aus arglistiger Täuschung.
Zur Unternehmenseigenschaft des Anbieters hat das Amtsgericht ausgeführt:
„Die Beklagte kann nicht als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB angesehen werden. Auch derjenige, der regelmäßig über die Internetplattform…Waren anbietet, handelt damit nicht zugleich zwangsläufig dauerhaft und planmäßig am Markt. Zudem wird nur die Tatsache, dass die Beklagte AGBs verwendet, nicht hinreichend deutlich, dass sie damit zumindest eine nebenberufliche Tätigkeit durch die Internetversteigerungen anbieten will. Eine solche Wertung würde dem gerichtsbekannten Handel unter Privatleuten auf der Internetseite …. nicht gerecht“. (AG Detmold a.a.O.).
Bewertung: Wird ein Artikel als defekt für Bastler und Tüftler angeboten, wird es kaum möglich sein, das Gerät wieder an den Verkäufer gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben. Grund: Der Artikel weist aufgrund der Beschreibung rechtlich gesehen keinen Sachmangel auf. Auch die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung werden meist fehlen.
Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt und der Erwerber Verbraucher ist. In dem Fall kann der Kaufvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist nach §§ 312 b, 355 BGB widerrufen werden. Soweit der Verkäufer regelmäßig über ebay Produkte verkauft und bei seinen Angeboten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) hinterlegt, ist nach meiner Auffassung von einem gewerblichen Händler auszugehen. Weshalb das Amtsgericht Detmold in der vorg. Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kam, kann nicht beurteilt werden, da der Sachverhalt im Urteil nicht beschrieben war.