Mangel bei drohenden Feuchtigkeitsschäden optische Bnträchtigung
Strittig, ob Außenbestandteile (zB Fassade) überhaupt zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören.
Wenn ja, dann strittig, in welchem Umfang solche optischen Beeinträchtigungen der Gewährleistungspflicht unterliegen (Mangel, z.B. Graffiti, zerkratzte Scheiben).
Drohender Schaden: Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn ein Fehler zwar den Gebrauch noch nicht beeinträchtigt, jedoch zwangsläufig allein durch Zeitablauf zur Gebrauchsbeeinträchtigung führt (vgl. BGH, 29.10.1986 – VIII ZR 144/85). Entscheidung LG Berlin zum mangelhaften Außenputz. LG sah es als Mietmangel an, da mit einer Durchfeuchtung der Wände in absehbarer Zeit zu rechnen sei.