Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.7.2009 – VII ZR 231/08 – das „Münchener Bauträger verwertungs – Model“ gebilligt bei Eigenbedarf:
Und das geht so:
Einwerben von Wohnungsinteressenten für ein bestimmtes vermietetes Mehrparteienhaus
Gründung einer GbR mit der Zuweisung der einzelnen Wohnungen an die Gesellschafter
Kauf des Objekts durch GbR
Kündigung wegen Eigenbedarfs
Sanierung
Aufteilung nach WEG
§5 77a BGB steht dem Model nach Auffassung des BGH nicht entgegen.
Der Kündigungsschutz wird auch dann verneint, wenn zuerst eine Bruchteilsgemeinschaft von 2 Miteigentümern ein 10-Familienhaus zu je ½ erwirbt und umwandelt und dann einer der beiden Miteigentümer wegen Eigenbedarfs seiner Tochter kündigt (BGH 6.7.1994 – VIII ARZ 2/94).
Soweit ein Eigentümer eines Hauses so vorgehen möchte, sollte er sich auf jeden Fall die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs besorgen und anwaltliche Hilfe suchen. Diese Darstellung stellt ausdrücklich keine Beratung dar und dient lediglich der allgemeinen Information