Der Bauträger verweigert die Auflassung des Grundstücks, weil die Parteien sich noch um eine Restforderung von 3000 € streiten.
Streitwert: Wert des Grundstücks, z.B. 220.000 € nach § 6 ZPO oder Höhe der Restforderung 3000 € nach § 3 ZPO ?
Streitig! Das OLG Hamm stellt auf die Restforderung ab (OLG Hamm, Beschluss vom 30.1.2013 – 12 W 37/12). Nach dem Bundesverfassungsgericht kommt es auf die konkreten Umstände des Falls an ( Beschluss vom 19.11.1999 – 1 BvR 1821/94, NJW-RR 2000,946). Wenn der wirtschaftliche Wert des Verfahrens weit unter dem Wert des aufzulassenden Grundstücks liegt, ist laut Bundesverfassungsgericht auf den Wert der streitigen Restforderung abzustellen.