Ehescheidung mit einem Anwalt ist in Deutschland nicht so vorstellbar, wie gerne gewünscht. Ganz im Gegenteil. Kommen Eheleute zum Anwalt, um sich wegen der anstehenden Scheidung gemeinsam beraten zu lassen, sollten (zumindest beim Anwalt) die Alarmglocken schrillen.
In der Regel sind die Interessen der noch Eheleute nicht gleichgerichtet. Gerade beim Zugewinn oder beim Sorge-/Umgangsrecht mit den Kindern bestehen meist unterschiedliche Auffassungen. Bei einem Interessenkonflikt kann der Anwalt nur eine Partei vertreten. Hat er schon mit der anderen Partei (rechtliche) Gespräche geführt kann er ganz gesperrt sein. Besteht schon von Anfang an ein erkennbarer Interessenkonflikt, ist der Anwaltsvertrag von Anfang an nichtig. Ein Vergütungsanspruch des Anwalts entfällt.
Wenn nicht von Anfang an ein Interessenkonflikt besteht – dieser vielmehr später erst aufgetreten ist – kann der Anwaltsvertrag von der Partei gekündigt werden. Dem Vergütungsanspruch steht dann ein Schadensersatz des Mandanten gem. § 311 Abs.2, 280 Abs.1 BGB entgegen. Dies natürlich nur, wenn der Anwalt vorher nicht richtig belehrt hat: Der Anwalt muss beim ersten Gespräch darüber belehren, dass er/sie in dem Fall, dass zwischen den Parteien (=EHELEUTEN) keine Einigung erzielt werden kann, er keinen der beiden mehr vertreten werden darf. (vgl. BGH, Urteil vom 19.9.2013 – IX ZR 322/12).
Problematisch auch der Fall, wenn der Anwaltskollege außergerichtlich berät und dann die gerichtliche Vertretung verweigert, weil er den Prozessgegner ständig vertritt und den Verlust dieser guten Geschäftsverbindung befürchtet. (näheres: BGH, NJW 2008, 1307).
Neben diesen rein pekuniären Problemen kann sich für den Anwalt natürlich je nach Sachlage auch ein strafrechtliches ergeben, wenn sich einer der Eheleute übergangen fühlt. Es kommt in dem Fall der Straftatbestand des Parteiverrats in Betracht.