als Anwalt muss man die Organisation einer wirksamen Fristenkontrolle gewährleisten.
Bei Einreichen eines Fristverlängerungsantrags muss dieser alsbald mit Vorfrist im Fristenkalender als vorläufige Frist eingetragen werden. Sobald dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben wird, muss diese dann als endgültig notiert werden. Es reicht dabei nicht aus, telefonisch bei Gericht zu erfragen, ob die Fristverlängerung gewährt worden ist. (BGH, Beschluss 22.3.2011 – II ZB 19/09 und Beschluss vom 27.1.2011 – VII ZB 44/09). Bei zwei geführten Fristenkalendern (Papier und elektroisch) muss die Anweisung bestehen, dass der Erledigungsvermerk erst dann angebracht werden darf, wenn die Frist in beiden Kalendern eingetragen ist (BGH, Beschluss vom 10.3.2011 – VII ZB 37/10). Grundsätzlich gilt aber, dass Fehler bei überobligatorischen Maßnahmen zur Fristenkontrolle nicht zu einer Schlechterdstellung führen dürfen (BGH, NJW 1995, 1682).
Besonders kritisch ist eine Fristversäumung, wenn der Schriftsatz kurz nach Ablauf der Frist (z.B. um 00:02 Uhr) bei Gericht eingeht. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stimmte die Uhrzeit des Faxgeräts nicht mit der tatsächlichen Uhrzeit überein. Das Fax ging – weil der Kollege auf die im Display des Faxgeräts angegebenen Uhrzeit vertraute – bei Gericht zu spät ein. Der Widereinsetzungsantrag wurde zurückgewiesen, weil es zur anwaltlichen Sorgfalt gehöre, die Zeitanzeige am Gerät regelmäßig zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 27.1.2011 – III ZB 55/10).