Haftet der Anwalt gegenüber der Kfz – Werkstatt, wenn diese den verunfallten Wagen von dessen Mandanten repariert hat, dem Anwalt eine Abtretungseklärung seines Mandanten zugeleitet hat und der Anwalt dann das Geld, was er von der gegnerischen Versicherung erhalten hat, nicht an die Kfz-Werkstatt weiterleitet (,sondern an seinen Mandanten)? Im vorliegenden Fall hatte die Kfz-Werkstatt das Problem, das bei der Kundin finanziell nichts zu holen war:
Das Landgericht Aurich ist der Auffassung, dass der Anwalt nicht haftet (Landgericht Aurich, Urteil vom 11.4.2014, 3 S 1/14):
An die Einbeziehung eines Dritten in den vertraglichen Schutz sind strenge Anforderungen zu stellen.Eine Einbeziehung des Dritten ist deshalb regelmäßig zu verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben und zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die er auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (BGHZ 70, 327,330; BGHZ 133, 168,173f, m.w.N.). Daran ändert sich auch nichts, wenn der SChuldner nicht leistungsfähig ist. Das Insolvenzrisiko hat die Klägerin (Kfz-WErkstatt), wie in anderen Fällen auch, selbst zu tragen (KG Berlin v. 24.06.2006 – Az.: 19 U04 – juris).