bei Kauf eines neu errichteten Gebäudes/Wohnung richten sich die Ansprüche des Käufers bei Auftreten von Mängeln nach Werkvertragsrecht. Dies ist unabhängig davon, ob das Gebäude bei Vertragsschluss bereits fertig gestellt war oder ob die Parteien sich als Käufer und Verkäufer im notariellen Kaufvertrag bezeichnen (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2013 – VII ZR 408/01). Dies gilt auch bei sanierten Altbauten, wenn die Umbauarbeiten nach Umfang und Bedeutung mit einem Neubau vergleichbar sind und der Altbau nach dem Umbau erworben wird.
Wollen die Parteien bzw. der Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss in dem notariellen Individualvertrag über das neu errichtete Gebäude/Wohnung aufnehmen, muss der Notar über die Rechtsfolgen dieser Klausel den Erwerber ausführlich belehren (BGH, Urt. V. 8.3.2007, VII ZR 130/05). Wenn dies nicht geschehen ist, ist die Klausel unwirksam.