Verbraucher können von dem Kauf eines mangelhaften Produkts schon dann zurücktreten, wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung bei fünf Prozent des Kaufpreises liegen. Solch ein Betrag sei „nicht mehr unerheblich“ und rechtfertige deshalb den Rücktritt vom Kauf, heißt es in einem vom Bundesgerichtshof verkündeten Urteil vom 28.5.2014. (Az.: VIII ZR 94/13)
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Kläger einen Neuwagen gekauft, dessen Einparkhilfe aber nicht funktionierte. Nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen erklärte er den Rücktritt vom Kauf und forderte den Preis unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zurück – rund 27.000 Euro.