Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Tiefgaragenplätze nur zum Abstellen von Fahrzeugen oder Fahrzeuganhängern geeignet sind. Alles andere, also auch Fahrräder dürfen dort vom Mieter nicht abgestellt werden. (AG München, Urt. v. 21.11.2012 – 433 C 7448/12) Tipp: als Mieter sollte man schriftlich mit dem Vermieter vereinbaren, was auf dem Tiefgaragenplatz abgestellt werden darf.