Die Bezeichnung „VOB“ steht für für „Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen“.
Die VOB gliedert sich in die Teile A / B und C. Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen der öffentlichen Hand. Teile B und C regeln die Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Im Rechtsverhältnis zwischen Bauunternehmer und (privaten) Bauherrn ist nur die VOB/B und VOB/C zu betrachten.
Die VOB/B ist Vertragsrecht (=Allgemeine Geschäftsbedingungen) und wird nur dann Gegenstand des Bauvertrages, wenn dies die Parteien wollen. In der VOB/B werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien detaillierter geregelt, als im BGB. Die VOB/B ist aus dem Bedürfnis heraus geschaffen worden, einen gerechteren Ausgleich zwischen den Interessen des Bauherrn und des Unternehmers zu erreichen. Möchte der Bauunternehmer die VOB/B in seinen Werkvertrag mit aufnehmen, muss er dies bei Vertragsschluss hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen und muss dies vom Vertragspartner wenigstens schlüssig akzeptiert werden.
Soll die VOB/B gegenüber einem Verbraucher (=privater Bauherr) in den Vertrag einbezogen werden, muss dieser in die Lage versetzt werden, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. Dies erfordert, einem unkundigen Vertragspartner den Text der VOB/B rechtzeitig vor Vertragsschluss auszuhändigen. Das im Vertrag oder bei Vertragsverhandlungen gemachte Angebot, auf Anforderung den Text der VOB/B kostenlos zu übersenden reicht nicht aus. (BGH, Urt. v. 10.6.1999 – VII ZR 170/98). Ebenso reicht nicht der bloße Abdruck des VOB/B Textes auf der Rückseite des Vertrages. Hinweise auf die VOB/B nach Vertragsschluss sind verspätet. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner von der VOB/B hinreichend Kenntnis hat oder einen Architekten bei den Vertragsverhandlungen/Vertragsschluss hinzugezogen hat.
Ist die VOB/B nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, gelten die Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).