Weicht die tatsächliche Ausführung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab, ist die Leistung mangelhaft, auch wenn sie technisch fehlerfrei und behördlich abgenommen ist.
Der Bauunternehmer ist zur Verwendung eines bestimmten nach Fabrikat oder Hersteller definierten Materials verpflichtet, wenn dies im (Bau)vertrag so vereinbart ist. Baut er in dem Fall etwas anderes ein, stellt dies einen Baumangel dar. Ist das andere Material tatsächlich völlig gleichwertig mit dem vereinbarten, aber nicht eingebauten Material, ist es grds. rechtsmißbräuchlich, wenn der Auftraggeber einen Austausch verlangt. Der Bauunternehmer schuldet insoweit den Schallschutz, der bei der vereinbarten Baukonstruktion (vereinbarten Baumaterialien) erreicht werden konnte. Insoweit hat er natürlich auch die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Vortrags- und beweispflichtig wegen einer bestimmten Vereinbarung ist immer die Partei, die sich darauf beruft. Es bestehen insoweit keine hohen Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zum Zustandekommen der Vereinbarung. Es bedarf keines exakten Vortrags zu Zeit und Ort des Gesprächs (vgl. BGH, Urt. vom 21.1.1999 – VII ZR 398/97).