Die Leistung des Bauunternehmers ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Weicht der Bauunternehmer bei der Bauausführung von den vertraglich vereinbarten Plänen und vertraglich vereinbarten Ausführungsart ab, weil der Architekt ihm das so sagt, kommt eine entsprechende Vertragsänderung nur zustande, wenn der Architekt zu einer solchen Vertragsänderung gegenüber dem Bauherrn überhaupt bevollmächtigt ist (BGH, Urt. vom 19.12.2002 – VII ZR 103/100). Als Architekt bei einem bestimmten Bauvorhaben ist man nicht per se zu Änderungen der vertraglich vereinbarten Bauausfühung berechtigt. Überschreitet folglich der Architekt seine Kompetenzen und folgt der Bauunternehmer (blind) dessen Anweisungen haften beide dem Bauherrn.
Selbst wenn die tatsächliche Bauausführung nach Ansicht des Gerichts oder dem gerichtlichen Sachverständigen den Vorzug verdienen würde, muss der Bauherr dies nicht hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2022 – VII ZR 1/00). Die von der vertraglichen Beschaffenheit abweichende Leistung des Auftragnehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, weil z.B. die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht, oder weil der Auftragnehmer auf Herstellerangaben oder sonstige Informationen vertrauen durfte (BGH, Urteil vom 10.11.2005 – VII ZR 147/04).